FAQ
In die Schule kommen
Das Betreten des Schulgeländes und -gebäudes ist den Kindern nur im Rahmen schulischer Veranstaltungen bzw. Veranstaltungen des Hortes gestattet.
Die Unterrichtsräume können 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn betreten werden. Für früher ankommende Schüler und Schülerinnen ist bis dahin der Aufenthalt in den Horträumen im Erdgeschoss möglich.
Hauskinder nennen wir die Kinder, die nicht im Hort angemeldet und betreut werden.
Hauskinder dürfen das Schulgelände 15 Minuten vor Unterrichtbeginn betreten und gehen gleich in ihr Klassenzimmer.
Nach Hause gehen
Sollte ein Kind alleine nach Hause gehen dürfen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Mitteilung mit Uhrzeit, Datum und Unterschrift der Personensorgeberechtigten gegenüber der Schule oder dem Hort.
Soll ein Kind von einer nicht sorgeberechtigten Person abgeholt werden, so bedarf es ebenfalls einer schriftlichen Mitteilung mit Angabe von Datum, Name des Abholenden und Unterschrift der Sorgeberechtigten. Der Abholende hat einen Personalausweis mit sich zu führen, um sich namentlich ausweisen zu können.
Bei Unwetter werden die Haus- und Hortkinder nicht nach Hause geschickt und verbleiben in der Schule bzw. im Hort. Kinder, die feste Heimgehzeiten haben, werden nach dem Unwetter nach Hause geschickt. Abholkinder verbleiben bis zu ihrer Abholung im Hort. Bei Starkwetterereignissen müssen Kinder persönlich durch die Sorgeberechtigten abgeholt werden.
Kinder ohne Betreuungsvertrag (Hauskinder) haben das Schulgelände spätestens 15 Minuten nach Unterrichtsschluss bzw. nach Besuch des Ganztagsangebots zu verlassen.
Möchten Hauskinder am Ganztagsangebot teilnehmen, gehen aber nicht in den Hort, so müssen sie für die Zeit zwischen Unterrichtsende und Beginn des Ganztagsangebots nach Hause gehen und zum Angebot wiederkommen.
Schulweg
Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht für den Schulweg der Schüler obliegt den Sorgeberechtigten und der Mitverantwortung des Kindes. Seitens der Schule und des Hortes besteht dafür keine Aufsichtspflicht.
Schüler, die mit dem Fahrrad zur Schule kommen, stellen dieses auf dem dafür gekennzeichneten Platz außerhalb des Schulhofs vor der Sporthalle ab. Für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrrades sind die Sorgeberechtigten verantwortlich. Fahrräder nebst Zubehörteilen sind durch den Schulträger nicht versichert. Auf dem Schulgrundstück wird das Fahrrad geschoben. Das Fahrrad ist zum Schutz gegen Diebstahl selbst mit einer Sperrvorrichtung anzuschließen und diebstahlgefährdete Teile vor dem Abstellen zu demontieren (Lampen, Luftpumpe etc.).
Beurlaubung vom Unterricht
Anträge zur Beurlaubung vom Unterricht gemäß der Schulbesuchsordnung bedürfen der Zustimmung bzw. des Sichtvermerkes durch Klassenlehrer bei bis zu zwei Tagen und ansonsten durch die Schulleitung.
Schulbesuchsordnung des Freistaates Sachsen: § 4 Beurlaubung
(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden. Antragsberechtigt ist der volljährige Schüler, im Falle der Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten sowie in Fällen des § 5 auch der Ausbildende, der Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigte.
(2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:
1. Kirchliche Anlässe und Veranstaltungen:
a) Bei konfessionsgebundenen Schülern der Tag ihrer Taufe, ihrer Konfirmation, ihrer Erstkommunion, ihrer Firmung oder der Tag danach;
b) bei Schülern des betreffenden Bekenntnisses und Schülern, die den jeweiligen konfessionellen Religionsunterricht besuchen, bis zu drei Tagen für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag oder am Deutschen Katholikentag;
c) bei Schülern des betreffenden Bekenntnisses und Schülern, die den jeweiligen konfessionellen Religionsunterricht besuchen, bis zu zwei Tagen im Schuljahr für die Teilnahme an Rüstzeiten und Besinnungstagen.
2. Schüler, die einer anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören als denjenigen, für welche im Gesetz über Sonn- und Feiertage des Freistaates Sachsen ( SächsSFG ) vom 11. November 1992 (SächsGVBl. S. 536) Feiertage vorgesehen sind, werden an deren Gedenktagen oder Veranstaltungen vom Unterricht beurlaubt. 2Die Gleichwertigkeit der Gedenktage oder Veranstaltungen ist zuvor von der Leitung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft mit der obersten Schulaufsichtsbehörde abzustimmen. 3Dem Antrag muß eine schriftliche Bestätigung über die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beigefügt sein, sofern die Zugehörigkeit nicht auf eine andere Weise nachgewiesen ist.
(3) Als Beurlaubungsgründe können insbesondere anerkannt werden:
1. wichtige persönliche oder familiäre Gründe und Anlässe, beispielsweise Eheschließung, Todesfall;
2. die Teilnahme am internationalen Schüleraustausch, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des Austausches zugestimmt hat;
3. die Teilnahme an wissenschaftlichen, beruflichen oder künstlerischen Wettbewerben, soweit die oberste Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des Wettbewerbes zugestimmt hat;
4. die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie an Lehrgängen von Trainingszentren, soweit die Teilnahme des Schülers von einem Fachverband des Landessportbundes befürwortet wird;
5. Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlaßt oder befürwortet worden sind;
6. […]
(4) Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, daß der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird, wobei Unterricht im Rahmen von Absatz 3 Nr. 2 angerechnet werden kann.
(5) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen ist der Klassenlehrer, im übrigen der Schulleiter.
Den Antrag auf Beurlaubung finden Sie auf unserer Homepage unter Formulare.
Bitte stellen Sie einen Antrag auf Beurlaubung beim Schulleiter.
Einnahme von Medikamenten während der Schul- und Hortzeit
Die Einnahme von Medikamenten durch den Schüler mit Weisung oder Handlung durch eine Lehr- oder Hortperson ist grundsätzlich verboten.
Ferner darf ein Schüler keine Medikamente mit in die Schule bringen oder zu schulischen Ausflügen und Klassenfahrten mitnehmen und selbstständig einnehmen.
Die Schul- bzw. Hortleitung kann auf schriftliche Anweisung des behandelnden Arztes und auf Grundlage einer schriftlichen Beauftragung der Sorgeberechtigten eine Medikation oder Kontrollhandlung zur Feststellung des Gesundheitszustandes während einer schulischen Veranstaltung durch das Lehr- und Erziehungspersonal zulassen. Dies kann ermöglicht werden, wenn es die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen zulassen.
Ton- und Filmaufnahmen
Das Fotografieren und die Anfertigung von Ton- und Filmaufnahmen sowie jegliche Art der Datenverarbeitung sind nur im Rahmen der geltenden Vorschriften des Datenschutzes erlaubt und bedürfen der Abstimmung mit der Schul- und Hortleitung.
Versicherungsschutz/Fundsachen
Bekleidung und private Sachen sind in den dafür vorgesehenen Ablagemöglichkeiten/Räumlichkeiten aufzubewahren. Die privaten Sachen der Kinder sowie aller Nutzer und Nutzerinnen der Einrichtungen sind nicht versichert. Wertsachen, Schmuck, Bargeld, sonstige Zahlungsmittel, Geldbörsen, Brieftaschen, Urkunden aller Art, Fahrtausweise, Versicherungskarten, Schlüssel etc. werden nicht gesondert aufbewahrt. Außerhalb der Öffnungszeit des Gebäudes (bspw. Wochenenden/Ferienzeiten) besteht keine Verwahrpflicht des Trägers der Einrichtung für das persönliche Eigentum der Kinder.
Fundsachen sind dem Hausmeister zu übergeben und werden im Gebäude zur Abholung bereitgehalten bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist entsorgt oder vergeben.
Die Stadt Meißen übernimmt keinen Haftpflichtdeckungsschutz für Kinder. Gegen Haftpflichtansprüche, die aus dem Verhalten des Kindes im Schul-/Hortbetrieb geltend gemacht werden können, können sich die Sorgeberechtigten selbst versichern.
Jedes Kind ist auf dem sichersten, direktesten und verkehrsgünstigsten Schulweg und im Rahmen von schulischen Veranstaltungen sowie bei Veranstaltungen des Hortes gesetzlich unfallversichert.
Unfälle, auch kleine Unfälle und Verletzungen, sind sofort dem aufsichtführenden Personal bzw. im Schulsekretariat anzuzeigen. Wegeunfälle sind unverzüglich der Schule/dem Hort anzuzeigen.
Krankheit eines Kindes und Erkrankungen anderer Personen, die im gleichen Hausstand wohnen, Entschuldigung
Ist ein Kind erkrankt, so ist es bis 7.30 Uhr im Sekretariat telefonisch krank zu melden. Wird der Anruf nicht persönlich entgegengenommen, so ist eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter zu hinterlassen. Das gilt auch für den Besuch des Hortes in der unterrichtsfreien Zeit.
Das Fehlen des Kindes ist ohne Aufforderung nach der Genesung schriftlich zu entschuldigen. Die Entschuldigung wird am ersten Unterrichtstag nach der Genesung dem Kind mitgegeben.
War ein Kind mehr als fünf Tage krank, ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
Das Lehr- und Hortpersonal prüft die Anwesenheit aller Kinder. Fehlt ein Kind nach der zweiten Unterrichtsstunde noch immer, so wird die Schulleitung hierüber informiert. Sie übernimmt die Koordination der weiteren Schritte. Lässt sich der Verbleib des Kindes nicht klären und liegt der Verdacht vor, dass eine Gefahrensituation entstanden sein könnte, so wird die Polizei benachrichtigt.
Ist ein Kind an einer nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Infektionskrankheit, akutem Durchfall oder Erbrechen erkrankt, welche dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden muss, ist unverzüglich das Schul- bzw. in den Ferien das Hortpersonal in Kenntnis zu setzen.
Bitte melden Sie uns einen Kopflausbefall bzw. einen Krätzebefall. Die Eltern bestätigen schriftlich, dass die Behandlung gegen Kopflausbefall und Krätze korrekt durchgeführt wurde. Im Wiederholungsfall ist ein schriftliches ärztliches Attest notwendig.
Besuch der Schule
Das Befahren des Schulgrundstückes und das Parken/Abstellen von Fahrzeugen ist nicht gestattet.
Die der Schule zugewiesenen Parkplätze dürfen vom Lehr- und Hortpersonal sowie von Besuchern genutzt werden. Der Parkplatz befindet sich am Aritaring hinter der Turnhalle. Entlang des Aritarings und des Leitmeritzer Bogens befinden sich weitere Parktaschen.
In der Einrichtung und im Außengelände ist es nicht zulässig, Tiere mitzubringen. Ausnahmen bilden mit Zustimmung des Schul- und Hortleitung die Durchführung von pädagogischen Projekten.
Wahrnehmung des Hausrechts
Schulleitung und Hortleitung üben beide gemeinsam das Hausrecht aus. Bei beider Abwesenheit wird das Hausrecht auf den Hausmeister übertragen. Den Aufforderungen und Weisungen des Schul-/Hortpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
Handy-Regeln
An der 4. Grundschule Meißen benötigen Kinder kein Handy. Für Lernaufgaben nutzen wir die Technik der Schule. Sollten Eltern ihrem Kind dennoch ein Handy mit in die Schule geben, um den Schulweg abzusichern, dann sind folgende Regeln zu beachten.
- Das Handy wird vor dem Betreten des Schulgeländes ausgeschaltet.
- Das Handy verbleibt den ganzen Tag über im Ranzen.
- Telefonieren ist während der gesamten Schul- und Hortzeit untersagt.
- In dringenden Fällen wird das schulische Telefon verwendet, um die Eltern anzurufen.
- Die Nutzung des Handys als Fotoapparat, Videokamera, Spielkonsole, MP3-Player, zum Aufzeichnen von Gesprächen sowie die Nutzung des Internets und das Tauschen von Daten sind untersagt.
- Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass sich auf dem Handy keine jugendgefährdenden oder gewaltverherrlichenden Inhalte befinden. Dazu ist eine regelmäßige Kontrolle des Handys notwendig.
- Bei Verstoß gegen diese Regeln wird das Handy abgenommen. Die Eltern müssen dieses persönlich in der Schule abholen.
- Liegt der Verdacht vor, dass mit dem Handy eine Straftat begangen wurde, wird das Handy abgenommen, die Polizei benachrichtigt und das Handy übergeben.
- Geht das Handy verloren, wird es vertauscht, beschädigt oder gestohlen, übernimmt die Schule keine Haftung. Es erfolgt auch keine Klärung von Seiten der Schule und des Hortes.
Ja, das tun sie.